RÈGLEMENT SUR LES CONDUITES D’EAU – WASSERLEITUNGSREGLEMENT

 

(Sitzung vom 29. Januar 1972 – Mem. A vom 20/04/72 s. 872)

 

I. Allgemeine Bedingungen:

Artikel 1. Die Wasserentnahme aus dem kommunalen Wasserleitungsnetz ist obligatorisch für sämtliche Eigentümer, die nicht nachweisen können, das die ihnen gehörenden, im Bereich des Leitungsnetzes liegenden zu Wohn- oder Gewerbezwecken dienenden Gebäude in genügender Menge mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorgt sind.

Der Anschluss von unbebauten Grundstücken, von isoliert gelegenen Gebäuden, von Viehpferchen, von Garten- und Campinganlagen, sowie von ähnlichen Einrichtungen, kann auf Antrag hin vom Schöffenrat bewilligt werden. Die Bedingungen, denen diese Ermächtigungen unterworfen sind, unterliegen der Genehmigung des Gemeinderates.Der Anschluss an das kommunale Wasserleitungsnetz ist von den Eigentümern schriftlich zu beantragen.

Artikel 2. Sofern Privatanlagen verunreinigtes, die öffentliche Gesundheit gefährdendes Wasser liefern, sind sie ausser Betrieb zu setzen.

Artikel 3. Die Verbindung einer privaten Einzelversorgungsanlage (Eigenwasserversorgung) mit der kommunalen Trinkwasserversorgungsanlage ist nicht zulässig.

Artikel 4. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 kann der Anschluss an das kommunale Wasserleitungsnetz verweigert oder von gewissen Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn triftige technische oder hygienische Gründe hierzu vorliegen.

Artikel 5. Die Entnahme von Wasser, gleichviel zu welcher Verwendung, ist nur über Wassermeter gestattet.

Artikel 6. Findet nach erfolgtem Anschluss während längerer Zeit keine Wasserentnahme statt, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, den Anschluss abzusperren. Jedes unbefugte Oeffnen dieses Verschlusses ist verboten.

 

II. Anschlussbedingungen.

Artikel 7. Jedes Grundstück erhält seinen eigenen Anschluss der von der Hauptleitung gespeist wird.
Die Arbeiten betreffend den Anschluss und dessen Unterhalt fallen unter die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung.
Der Anschluss besteht aus:

a) der Anbohrschelle mit Absperrschieber
b) der Anschlussleitung vom Hauptrohr bis zur Verbrauchsanlage
c) dem Absperrhahn vor dem Wassermesser
d) dem Wassermesser
e) dem Absperrhahn mit Entleerung hinter dem Wassermesser

Die Gemeinde stellt das Wasser am Ausgang des Absperrhahnes hinter dem Wassermesser zur Verfügung.

Der Anschluss bleibt Eigentum der Gemeinde. Die Eigentümer oder Mieter dürfen weder selbst noch durch Beauftragte Arbeiten oder Aenderungen an demselben vornehmen. Sie sind verantwortlich für die diesen Anlagen innerhalb des angeschlossenen Grundstückes zugefügten Beschädigungen.

Nur die Herstellungskosten des Anschlusses sowie die Kosten der Reparaturen an dem Teil der Anschlussleitung, welcher im Grund und Boden des Eigentümers verlegt ist, sind zu Lasten des Anschlussnehmers beziehungsweise Eigentümers. Das Ausheben und Zuwerfen der Gräben kann mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der Gemeinde vom Antragsteller vorgenommen werden.

Artikel 8. Von den Eigentümern gewünschte oder aus sonstigen baulich bedingten Gründen notwendig werdende Änderungen an den Anschlüssen werden auf Kosten des Eigentümers ausgeführt.

Artikel 9. Dem Eigentümer oder Mieter steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu für Beschädigungen die gegebenenfalls durch die Herstellung des Anschlusses entstehen.

Artikel 10. Die Ausführung der Hausinnenleitungen hat gemäss den hierzu gehörigen und im Anhang enthaltenen technischen Richtlinien zu erfolgen (siehe Art.II Hausinnenleitungen).

Artikel 11. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt neuangelegte Hausleitungen auf die vorschriftsmässige Ausführung zu überprüfen.

Die auf Grund dieser Prüfung von der Gemeindeverwaltung beanstandeten Leitungen müssen nach erfolgter schriftlicher Inverzugsetzung innerhalb 50 Tagen instand gesetzt werden, widrigenfalls die Absperrung dieser Leitungen vom kommunalen Leitungsnetze ohne Schadenersatzanspruch seitens des Eigentümers oder Mieters vorgenommen werden kann.

 

III. Wassermesser.

Artikel 12. Die vom Eigentümer oder Mieter verbrauchte Wassermenge wird durch Wassermesser festgestellt. Diese Messer werden von der Gemeindeverwaltung geliefert, unterhalten und plombiert. Unbefugten ist das Ablösen der Plombe verboten. Die Wassermesser bleiben Eigentum der Gemeinde. Die Gemeindeverwaltung bestimmt die Stelle an welcher die Messer anzubringen sind. Dieselbe soll möglichst nahe der Hauptleitung gelegen und so beschaffen sein, dass sie ein einwandfreies Ablesen ermöglicht. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten von Reparaturen oder Neuanschaffungen, welche infolge freiwilliger Zerstörung, Nachlässigkei Frost oder Feuersbrunst notwendig werden.

Artikel 13. Ist ein geeigneter Raum für die Anbringung des Wassermessers nicht vorhanden, so kann letzterer, gemäss Anweisung der Gemeindeverwaltung ausserhalb des Gebäudes anderwärts in einem besonderen Schacht wenn möglich innerhalb des Grundstückes angebracht werden.

Die Herstellungskosten dieses Schachtes dessen Lage, Masse, Abdeckung und Beschaffenheit von der Gemeindeverwaltung bestimmt werden, sind zu Lasten des Anschlussnehmers.

Die Grundrissabmessungen des Schachtes sind mindestens 0,80 x 0,80 lichte Weite.

Der Schacht ist möglichst mit einer Entleerungsleitung von 10 cm Durchmesser zu entwässern und muss stets in gefahrlos zugänglichem, sauberen, gutbaulichem, wasserdichtem und frostsicherem Zustand erhalten bleiben.

Artikel 14. Für die Wasserversorgung von Gebäuden mit mehreren Verbrauchergruppen kann grundsätzlich eine der zwei folgenden Lösungen angewendet werden:

  1. Ein Anschlussnehmer ist verantwortlich für die Wasserentnahme des ganzen Gebäudes. Die entnommene Wassermenge wird durch einen Hauptmesser gemessen.
  2. Es werden so viele separate Verteilerleitungen installiert, wie Verbrauchergruppen vorhanden sind. Dabei erhält jede Verteilerleitung ihren eigenen Messer.

Artikel 15. Der Wassermesser gilt als hinreichend genau, wenn der Unterschied zwischen den wirklichen Durchflussmengen und den Angaben des Wassermessers nicht mehr als + oder – 5% beträgt.

Artikel 16. Wenn die Höhe des Wasserverbrauches wegen mangelhafter Anzeige des Wassermessers strittig ist, bleibt es der Gemeindeverwaltung überlassen den Wert des entnommenen Wassers zu schätzen, sei es unter Annahme des Wasserverbrauches des entsprechenden Quartals des vergangenen Jahres, sei es unter Annahme des durchschnittlichen Verbrauches des vorhergehenden und des nachfolgenden Quartals.

Bei Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des Wassermessers wird dieser durch die Gemeindeverwaltung auf deren Kosten geprüft. Der Abnehmer kann dieser Prüfung beiwohnen.

Wenn die Prüfung des Wassermessers auf Antrag des Abnehmers erfolgt und sich als unbegründet erweist, so trägt der Antragsteller die entstandenen Kosten.

Artikel 17. Bei Anschlüssen, die nur während der guten Jahreszeit gebraucht werden und nicht genügend gegen Frost geschützt sind, kann auf Antrag des Verbrauchers ein Ausbauen der Wassermesser durch die Gemeindeverwaltung erfolgen. Der Verbraucher hat neben der Messermiete die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Artikel 18. Falls Wasser aus gemeindeeigenen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen Zwecken entnommen werden soll, sind hierzu mit der Gemeindeverwaltung besondere Vereinbarungen zu treffen.

 

IV. Besondere Bestimmungen für Viehpark- Gartenstück- oder ähnliche Anschlüsse.

Artikel 19. Für Viehparkanschlüsse gelten die vorerwähnten Bestimmungen sub I und II.
Anschlüsse, die räumlich nicht zu weit voneinander liegen, sind gemeinsam an einer einzigen Stelle an die Hauptleitung herzustellen.
Die Anschlussleitungen zu den Gartenanlagen, Viehtränken und ähnlichen Anlagen ist so zu verlegen, dass vor Eintritt der Frostperiode eine komplette Entleerung vorgenommen werden kann. Die Entleerung und Absperrung vor der Frostperiode sowie die Wiederöffnung nach der Frostperiode sind vom Eigentümer auszuführen. Für Anschlussleitungen von Viehpferchen und Gartengrundstücken ist die Anlegungen eines Schachtes Vorschrift.

Die Leitung im Schacht ist gut zu schützen. Auftretende Schäden und die damit verbundenen Wasserverluste des gesamten Anschlusses gehen zu Lasten des Anschlussnehmers.

Der Zählerschacht ist möglichst nahe der Hauptleitung an einer von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Stelle anzubringen.
Der Anschluss hat einen rein provisorischen Charakter und kann bei Missbräuchen abgesperrt werden.

 

V. Wassertaxen und Zahlungsbedingungen.

Artikel 20. Der Preis pro Kubikmeter Wasser sowie die Messermiete werden jeweils durch Gemeindebeschluss festgesetzt. Sämtliche Taxen werden halbjährlich erhoben.

Artikel 21. Wechselt ein Grundstück, ein Gebäude oder Gebäudeteil den Eigentümer oder Mieter, so muss der neue Eigentümer oder der neue Mieter die Gemeindeverwaltung hiervon in Kenntnis setzen.
Der Eigentümer haftet solidarisch für die durch seinen Mieter geschuldeten Taxen.

Artikel 22. Die Gemeindeverwaltung hat das Recht eine Bürgschaft zu verlangen, die dem Betrag eines geschätzten durchschnittlichen Wasserverbrauchs von höchstens 6 Monaten entspricht.

 

VI. Sonstige Bestimmungen.

Artikel 23. Sollte ein Anschlussinhaber den in Kapitel I bis IV, Artikel 1 bis 19 einschliesslich festgesetzten Bedingungen nicht nachkommen, oder mit der Zahlung der Taxen mehr als drei Monate im Rückstand sein, so kann, nach einmaliger fruchtloser Warnung durch eingeschriebenen Brief, seine Leitung abgesperrt oder versiegelt werden, ohne dass er dieserhalb eine Entschädigung beanspruchen kann.

Artikel 24.

  1. Die Gemeinde liefert das Wasser in Trinkwasserqualität und unter dem jeweils in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblichen Druck. Druckänderung oder Aenderung der Beschaffenheit des Wassers im Rahmen der Trinkwasserqualität sind vorbehalten.
  2. Die Gemeinde stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit zur Verfügung. Sollte die Gemeinde durch Fälle höherer Gewalt, durch Betriebsstörung, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die mit zumutbaren Mitteln abzuwenden nicht in ihrer Macht stehen, oder auf Grund behördlicher Verfügungen ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht ihre Verpflichtung zur Lieferung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind. Die Gemeinde darf ferner die Lieferung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen.
  3. Die Gemeinde wird bemüht sein, jede Unterbrechung und Unregelmässigkeit möglichst bald zu beheben.
  4. Nachlässe oder Schadenersatz werden in Fällen des Absatzes 2 nicht gewährt.

Artikel 25. Es ist jedem Unbefugten untersagt ausser im Gefahrenfalle die Hydranten, Schieber und sonstige Einrichtungen der kommunalen Trinkwasserversorgungsanlage zu betätigen.

Artikel 26. Die Feuerhydranten müssen immer frei und leicht zugänglich bleiben. Es ist untersagt die von der Gemeindeverwaltung angebrachten Merkzeichen an Fassaden oder sonst wo zu entstellen, zu beschädigen oder zu entfernen.

Artikel 27. Das Gegenwärtige Reglement ersetzt dasjenige vom 24. August 1957, dessen Bestimmungen hiermit ausser Kraft treten.

 

VII Strafbestimmungen.

Artikel 28. Die Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 9 des Gesetztes vom 27.Juni 1906. mit einer Geldbusse von ………..bis………Euro und mit einer dieser Strafen bestraft, insofern dieselben nicht durch andere Gesetzesbestimmungen geahnt werden.

So beschlossen in der Sitzung, Datum wie eingangs erwähnt.

 

ANLAGE

Anlage zu dem am 29. Januar 1972 durch den Gemeinderat von Fischbach erlassenen Wasserleitungsreglement (siehe vorstehend)
Technische Richtlinien für die Ausführung (von der Ortsleitung bis zu den einzelnen Verbrauchern sind die nachstendenen technischen Bestimmungen) lies: der Wasserleitungsanschlüsse, Hausinnenleitungen sowie Viehpark- und Gartenleitungen (auf Grund des Artikels 10 des Gemeinde-Reglements für die Trinkwasserversorgung).

Für die Ausführung der Wasserleitungsanschlüsse von der Ortsleitung bis zu den einzelnen Verbrauchern sind die nachstehenden technischen Bestimmungen besonders zu achten.

 

I. Im Boden verlegte Abschlussleitungen.

Artikel 1. Bemessung:
Die Bemessung dieser Zuleitung erfolgt gemäss den einschlägigen fachmännischen Richtlinien wie z.B. die vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern herausgegeben.
Die Grundlagen der Berechnung beruhen auf:

a) dem Mindestdruck an der Anschlussstelle;
b) der Wassermengen, die an den einzelnen Zapfstellen entnommen wird;
c) die geforderten Mindestfliessdruck an den Zapfstellen;
d) dem Druckverlust in den Wasserzählern;
e) der Höhenlage der höchsten Zapfstellen im Gebäude, bezogen auf den Druck an der Anschlussstelle (nach a);
f) den Längen der einzelnen Leitungsstrecken im Haus;

Der Innendurchmesser der Wasserleitungsanschlüsse soll mindestens ein Zoll betragen.

Artikel 2. Verlegung:
Die Zuleitung soll nach Möglichkeit zu den Verbrauchern hin steigend verlegt werden, so dass sie sich bei oberer Anbohrung leicht entlüften kann. Muss sie aber bei tiefer liegendem Gebäude fallend zu den Verbrauchern verlegt werden, so ist zur Vermeidung eines Luftsackes die Anzweigung mittels seitlicher Anbohrung zu erstellen.
Wegen Frostgefahr soll die Leitung mindestens 0,80 m tief verlegt werden, empfehlenswerter wäre 1 Meter.

Artikel 3. Verlegung von Stahlrohren (feuerverzinkte oder mit bituminösem Aussenschutz versehen).

  1. Bei diesen Rohren ist darauf zu achten, dass Beschädigungen des Aussenschutzes vor der Verlegung durch Umwickeln mit plastischen Schutzbinden ausgebessert werden. Die Binden sollen etwa 8 cm über die Schadenstelle hinaus über den unbeschädigten Werkaussenschutz gewickelt werden.
  2. Stahlrohre dürfen im allgemeinen nicht gebogen werden, da sonst der Aussenschutz abplatzt oder gar das Rohr eventuell einknickt, was eine Verminderung des Durchflussquerschnittes zur Folgen hat. Verziehen in ganz flachen Bögen ist gestattet, wenn der Graben entsprechend angelegt wird.
  3. Stahlrohre sind nur mit der Eisensäge, nicht mit einem Schneidbrenner, abzutrennen.
  4. Beim Schneiden von Gewinden ist eine weiche Unterlage (wie z.B. Filz) in die Schraubbacken des Schraubstockes einzulegen, damit der Aussenschutz nicht beschädigt wird.
  5. Die Anschlussleitungen sind in eine Sandschicht von etwa 20 cm einzubetten.

Artikel 4. Verlegen von Kunstoffröhren:
Beim Verbiegen dieser Rohre in kaltem oder warmen Zustand, sind die Anleitungen des Herstellerwerkes zu beachten.
Mit Rücksicht auf die Empfindlichkeit gegen äussere Beschädigungen sollen die Anschlussleitungen, vom Hauptrohr bis hinter die Mauerdurchführung, in Schutzrohre verlegt werden.

Das Schutzrohr kann aus Stahl, Beton, Kunststoff oder Asbestzement bestehen.

Artikel 5. In Mauerdurchführungen sind die Anschlussleitungen in Schutzrohre zu legen, deren lichte Weite mindestens 30 mm grösser sein muss als der Aussendurchmesser der Anschlussleitung.

Der Zwischenraum zwischen Mauerwerk und Schutzrohr einerseits, ist mit geeignetem Material abzudichten, damit weder Wasser noch Gase durchdringen können.

Artikel 6. Baustoffe für die im Boden verlegte Anschlussleitungen:
Die zur Verwendung kommenden Rohre, Verbindungsstücke und Armaturen müssen von bester Beschaffenheit sein und einen Betriebsdruck von normalerweise 10 Atm aushalten. Es können benutzt werden:

  1. Gewinderohre aus Stahl mit einem geeigneten Korrosionsschutz
    a) innen: Feuerverzinkt, bituminiert, (mit Schutzbinden aus Kunststoff) lies:
    b) aussen: Feuerverzinkt, bituminiert, mit Schutzbinden aus Kunststoff umwickelt oder mit nahtlosem Kunststoffmantel versehen.
  2. Für grössere Durchmesser ab 10 mm Stahlmuffenrohre anstatt Gewinderohre.
  3. Rohre aus Polyvinylchlorid (PVC) oder Polyäthylen (PE)

Bemerkungen:
a) Da Kunststoffrohre im allgemeinen Temperaturen über 60 o C nicht aushalten, Müssen dieselben gegen eventuelle Rückströmungen von warmem Wasser geschützt werden.
b) Bei Ausführung von Schraubverbindungen mittels Ueberwurfmuttern ist darauf zu achten, dass die Abmessungen der Verbindungsstücke denjenigen der zugehörigen Rohre ganz genau angepasst sind.

II Hausinnenleitungen.

Artikel 7. Bemessung
Hierfür gelten die unter Artikel 1 gemachten Ausführungen.

Artikel 8. Baustoffe für Hausinnenleitungen:
Auch hier gelten die unter Artikel 6 für die Anschlussleitungen spezifizierten Angaben.
Im allgemeinen werden heute bevorzugt:

  1. feuerverzinkte Stahlgewinderohre wie unter Art..6; zur Verbindung dienen Formstücke (Fittings) aus Temperguss; als Dichtungsmittel werden benutzt gefetteter Hanf oder besondere Dichtungsbänder;
  2. Stahlmuffenrohre wie unter Art. 6 genannt;
  3. Kunststoffrohre wie unter Art. 6 genannt.

Bemerkungen:
a) Bei der Verlegung von Kunststoffrohren ist besondere Sorgfalt erfordert;
b) Bleirohre sind aus Gesundheitsgründen zu vermeiden.

Artikel 9. Entlüftung:
Die Leitungen sollen keine Luftsäcke enthalten und müssen also vom Eintritt in das Gebäude bis zur höchstgelegenen Zapfstelle stets steigen. Ist dies nicht durchführbar, sind an den Luftsäcken Ausläufe anzubringen.

Artikel 10. Schutzmassnahmen:

  1. Rohrbelüfter und Rückflussverhinderer: Um das Rückfliessen oder das Rücksaugen von unreinem Wasser in das öffentliche Leitungsnetz zu vermeiden, sollen Rohrbelüfter und Rückflussverhinderer in die Hausinstallation eingebaut werden. Ausreichender Schutz wird nur durch das Zusammenwirken beider Einrichtungen gewährt.
  2. Absperrvorrichtungen: Die Entnahme des Wassers aus den Leitungen darf nur durch allmählich schliessende Ventilhähne erfolgen. Hahnkonstruktionen, die ein plötzliches Schliessen gestatten, dürfen nicht verwendet werden.
  3. Druckminderventile: Bei normalen hohen Drücken, (über 10 Atm) empfiehlt sich der Einbau von Druckminderventilen mit Manometer auf der Niederdruckseite. Zum Schutz der Innenleitung ist hierbei hinter dem Druckminderventil ein Sicherheitsventil mit einer Vorrichtung für das Ausströmen von Verlustwasser vorzusehen.
  4. Erdung von elektrischen Apparaten: Wegen der häufigen Verwendung von elektrisch nicht leitendem Material bei der Herstellung der Anschlussleitung, ist dringend abzuraten die Hauswasserleitung für die Erdung von elektrischen Apparaten bezw. Blitzableiteranlagen zu benutzen.

III. Viehpark- und Gartenleitungen.

Artikel 11. Für Viehpark- und Gartenleitungen soll der Innendurchmesser wenigstens 3/4 Zoll betragen. Da diese Leitungen vor der Frostperiode entleert werden müssen, ist der 2. Absatz für dieselbe nicht bindend